Samstag, 20. April 2013

Versicherungsinfo für Hundehalter

Laut BGB § 833 haftet ein Tierhalter für alle Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, unabhängig davon,
ob ein Verschulden seinerseits vorliegt oder nicht.

Wird die Aufsicht über ein Tier zeitweise auf einen Dritten (=Tieraufseher) übertragen, geht die Haftung des Halters nur zum Teil auf diesen über. Der Hintergrund hierfür ist, daß ein Tieraufseher laut BGB § 840 nur für Schäden haftet, die durch sein Verschulden entstehen.
Für alle anderen Schäden haftet vor dem Gesetz weiterhin der Tierhalter - auch wenn sich das Tier zur Zeit des Vorfalls nicht in seiner Obhut befunden hat.



Tierhalter-Haftpflichtversicherung

Viele Tierhalter-Haftpflichtversicherungen haben Fremdbetreuung zwar inbegriffen, schließen aber die Haftung bei
regelmäßiger und/oder entgeltlicher Fremdbetreuung aus.
Eine vorhandene Tierhüter-Haftpflicht des Tierbetreuers, deckt nur die Schäden ab, die durch sein Verschulden entstehen. Abgesichert ist darüber nur der Tieraufseher.

Im Einzelfall bedeutet das: Schäden, die während der Fremdbetreuung, ohne Verschulden des Tierbetreuers entstanden sind, sind durch keine der beiden Versicherungen abgedeckt - für sie haftet allein der Tierhalter,
notfalls mit seinem Privatvermögen.

Die Kombination Tierhalter-Haftpflicht/ Tierhüter-Haftpflicht bietet für den Kunden eine zweifelhafte Sicherheit und ist, da die Kosten einer Tierhüter-Haftpflichtversicherung sich letztendlich in den Betreuungskosten wiederspiegeln, eine eher ungünstige Alternative.


Bevor Sie Ihr Tier von einem Dritten (privat oder gewerblich) betreuen lassen, klären Sie mit Ihrer Versicherung, ob Fremdbetreuung (gegebenenfalls entgeltliche Fremdbetreuung) mit inbegriffen ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, ist in der Regel ein Nachtrag (je nach Versicherung kostenfrei bzw. gegen Aufpreis) möglich.

Dies bietet 100%igen Schutz vor allen Eventualitäten und ist im Endeffekt auch kostengünstiger.

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